Page 12 - JOBWOCHE 20_2018
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6. - 19. November 2018
12 Arbeitsrecht & mehr Jobwoche.de
Urteile aus dem Arbeitsrecht
Pauschales Verbot von Versteckte G
Schadenersatzanspruch bei viel zu
Nebenjobs unzulässig
Ein Arbeitnehmer hat einen das Arbeitszeugnis positiv und
Arbeitgeber dürfen Nebenjobs nicht generell verbieten. Eine Anspruch darauf und ein Per- wohlwollend ausfallen, dennoch
entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam, sonaler will es sehen: das soll es aber auch wahrheits-
erklärt der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschafts- Arbeitszeugnis. Je besser die gemäß über die Leistungen des
bunds (DGB). Unter Umständen müssen Arbeitnehmer einen Zeugnisse, desto höher die Ein- Arbeitnehmers Auskunft geben.
Nebenjob aber melden oder sich die Zustimmung einholen. stellungswahrscheinlichkeit. Mancher Arbeitgeber versteckt
Das gilt etwa, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers Was ist aber, wenn aufgrund Gift zwischen den Zeilen oder
gefährdet sind. eines zu schlechten Arbeits- formuliert so ungeschickt, dass
Folgendes müssen Beschäftigte beachten: Überschreite ich mit zeugnisses eine Einstellung der Mitarbeiter in ein ungünstiges
meiner Nebentätigkeit die wöchentlich zulässige Arbeitszeit? abgelehnt wird? Licht gerückt wird. Wiederum
Diese ist im Arbeitszeitgesetz geregelt und beträgt 48 Stunden andere Chefs nutzen die „Zeug-
pro Woche, vorübergehend und mit Zeitausgleich maximal 60 Für den Arbeitgeber ist es mei- nissprache“, eine Art Geheim-
Stunden pro Woche. Durch das Bundesurlaubsgesetz ist zudem stens eine lästige Pflichtübung. code, um zukünftigen Arbeit-
geregelt, dass eine Nebentätigkeit im Urlaub der Erholung nicht Für den Arbeitnehmer aber eine gebern alle wichtigen Infos über
abträglich sein darf. wichtige Urkunde im Kampf um einen potentiellen Bewerber zu-
den nächsten Job. Zwar sollte kommen zu lassen.
Verletzung beim Fußballturnier
des Betriebs: Kein Arbeitsunfall
Eine Verletzung bei einer betrieblichen Sportveranstal-
tung wird nur als Arbeitsunfall anerkannt, wenn alle
Betriebsangehörigen an der Veranstaltung teilnehmen
können. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen
Gewerkschaftsbunds (DGB) hin.
In einem konkreten Fall hatte sich der Beschäftigte einer
Straßenbahn AG bei einem betrieblichen Fußballturnier das
Handgelenk verletzt. Das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 21 U
72/11) entschied, dass es sich dabei nicht um einen
Arbeitsunfall handelt. Die Begründung des Gerichts: Eine
Firmenveranstaltung müsse der «Pflege der Verbundenheit
zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten
sowie der Beschäftigten untereinander» dienen. Ein
Fußballturnier spreche aber nur aktive Spieler und an der
Sportart interessierte Zuschauer an.
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