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8 Ratgeber Jobwoche.de
22. Jan. - 4. Febr. 2019
Tipps & Tricks
Auf Kritik im Feedbackgespräch
nicht beleidigt reagieren
Wer als Auszubildender in einem Feedbackgespräch
Kritik zu hören bekommt, sollte die Aussagen ernst neh-
men und nicht beleidigt reagieren. Aus rechtlicher Sicht ist es völlig okay, seinen Arbeitgeber im
Das rät die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Berufswahlma- Netz zu bewerten - solange man keine Betriebsinterna oder
gazin auf Planet-Beruf.de. Wie klappt das am besten? unwahren Tatsachen verbreitet. FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA
Auszubildende können sich zum Beispiel die Kritikpunkte
notieren, um später in Ruhe darüber nachzudenken. Wer
etwas nicht nachvollziehen kann, sollte nachfragen - vielleicht Arbeitgeber-
kann der Vorgesetzte oder der Ausbilder seine Argumente
anhand eines Beispiels deutlich machen.
einem kritisierten Punkt verbessern können. Ganz entschei- bewertung
Auch wenn die Rückmeldung nicht konstruktiv ist, lohnt es
sich, nachzuhaken. So können Auszubildende den Chef zum
Beispiel um konkrete Vorschläge dazu bitten, wie sie sich in
dend: «Ich kann mich nur auf eine Sache konzentrieren.
Daher muss ich meinen Fokus auf diese eine Sache begren- Darf ich meinen Arbeitgeber im
zen», erklärt Graef. Außerdem: Nur wer ausreichend isst und
trinkt, hat auch genügend Energie, sich über einen längeren Netz bewerten?
Zeitraum zu konzentrieren.
Arbeitgeberbewertungen in gen. Auch darf ein Angestellter in
ANZEIGE entsprechenden Portalen im seiner Bewertung keine unwah-
Internet sind für andere ren Tatsachen über seinen
Bewerber oft hilfreich. Doch Arbeitgeber veröffentlichen oder
dürfen Arbeitnehmer eine sol- ihn gar beleidigen.
che Rezension einfach ins
Internet stellen? «Wird durch die Bewertung ein
Straftatbestand erfüllt, kann der
«Ja», sagt Jürgen Markowski, Arbeitgeber nämlich Strafan-
Fachanwalt für Arbeitsrecht in zeige gegen Unbekannt erstat-
Nürnberg und Mitglied der ten», erklärt Markowski. Der
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht Verfasser der Bewertung müsse
im Deutschen Anwaltverein. dann damit rechnen, dass die
«Arbeitnehmer dürfen ihren Strafverfolgungsbehörden seine
Arbeitgeber im Netz bewerten.» Identität ermitteln - und die wird
auch dem Arbeitgeber mitgeteilt.
Aber es gibt Einschränkungen: Eine Abmahnung oder Kün-
Beachten müssen Arbeitnehmer digung können mögliche Folgen
bei einer Bewertung die gelten- für den Arbeitnehmer sein.
den Gesetze sowie die Treue-
pflicht, die im Arbeitsvertrag Wer seinen Arbeitgeber im
geregelt ist. Internet bewerten möchte, sollte
also immer bei der Wahrheit blei-
Was heißt das genau? Dem ben. Das hilft am Ende auch
Fachanwalt zufolge dürfen potenziellen Bewerbern am meis-
Arbeitnehmer beispielsweise ten weiter, die die Rezension
nicht über betriebsinterne Vor- lesen, um sich ein Bild vom
gänge berichten, die der jeweiligen Arbeitgeber zu
Geheimhaltungspflicht unterlie- machen.
Die nächste JOBWOCHE erscheint am 5. Februar 2019