Page 8 - JOBWOCHE
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                                                                                                      22. Jan. - 4. Febr. 2019








      Tipps & Tricks





       Auf Kritik im Feedbackgespräch

       nicht beleidigt reagieren


       Wer  als  Auszubildender  in  einem  Feedbackgespräch
       Kritik zu hören bekommt, sollte die Aussagen ernst neh-
       men und nicht beleidigt reagieren.                        Aus rechtlicher Sicht ist es völlig okay, seinen Arbeitgeber im
       Das rät die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Berufswahlma-  Netz  zu  bewerten  -  solange  man  keine  Betriebsinterna  oder
       gazin  auf  Planet-Beruf.de.  Wie  klappt  das  am  besten?  unwahren Tatsachen verbreitet.       FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA
       Auszubildende  können  sich  zum  Beispiel  die  Kritikpunkte
       notieren,  um  später  in  Ruhe  darüber  nachzudenken.  Wer
       etwas nicht nachvollziehen kann, sollte nachfragen - vielleicht  Arbeitgeber-
       kann  der  Vorgesetzte  oder  der  Ausbilder  seine  Argumente
       anhand eines Beispiels deutlich machen.
       einem kritisierten Punkt verbessern können. Ganz entschei- bewertung
       Auch  wenn  die  Rückmeldung  nicht  konstruktiv  ist,  lohnt  es
       sich, nachzuhaken. So können Auszubildende den Chef zum
       Beispiel um konkrete Vorschläge dazu bitten, wie sie sich in

       dend:  «Ich  kann  mich  nur  auf  eine  Sache  konzentrieren.
       Daher muss ich meinen Fokus auf diese eine Sache begren-     Darf ich meinen Arbeitgeber im
       zen», erklärt Graef. Außerdem: Nur wer ausreichend isst und
       trinkt, hat auch genügend Energie, sich über einen längeren              Netz bewerten?
       Zeitraum zu konzentrieren.
                                                                Arbeitgeberbewertungen   in   gen. Auch darf ein Angestellter in
     ANZEIGE                                                    entsprechenden  Portalen  im  seiner  Bewertung  keine  unwah-
                                                                Internet  sind  für  andere   ren  Tatsachen  über  seinen
                                                                Bewerber  oft  hilfreich.  Doch  Arbeitgeber  veröffentlichen  oder
                                                                dürfen Arbeitnehmer eine sol-  ihn gar beleidigen.
                                                                che  Rezension  einfach  ins
                                                                Internet stellen?             «Wird  durch  die  Bewertung  ein
                                                                                              Straftatbestand  erfüllt,  kann  der
                                                                «Ja»,  sagt  Jürgen  Markowski,  Arbeitgeber  nämlich  Strafan-
                                                                Fachanwalt  für  Arbeitsrecht  in  zeige  gegen  Unbekannt  erstat-
                                                                Nürnberg  und  Mitglied  der  ten»,  erklärt  Markowski.  Der
                                                                Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht  Verfasser der Bewertung müsse
                                                                im  Deutschen  Anwaltverein.  dann  damit  rechnen,  dass  die
                                                                «Arbeitnehmer  dürfen  ihren  Strafverfolgungsbehörden  seine
                                                                Arbeitgeber im Netz bewerten.»   Identität ermitteln - und die wird
                                                                                              auch dem Arbeitgeber mitgeteilt.
                                                                Aber  es  gibt  Einschränkungen:  Eine  Abmahnung  oder  Kün-
                                                                Beachten  müssen  Arbeitnehmer  digung  können  mögliche  Folgen
                                                                bei  einer  Bewertung  die  gelten-  für den Arbeitnehmer sein.
                                                                den  Gesetze  sowie  die  Treue-
                                                                pflicht,  die  im  Arbeitsvertrag  Wer  seinen  Arbeitgeber  im
                                                                geregelt ist.                 Internet bewerten möchte, sollte
                                                                                              also immer bei der Wahrheit blei-
                                                                Was  heißt  das  genau?  Dem  ben.  Das  hilft  am  Ende  auch
                                                                Fachanwalt   zufolge   dürfen  potenziellen Bewerbern am meis-
                                                                Arbeitnehmer   beispielsweise  ten  weiter,  die  die  Rezension
                                                                nicht  über  betriebsinterne  Vor-  lesen,  um  sich  ein  Bild  vom
                                                                gänge   berichten,   die   der  jeweiligen   Arbeitgeber   zu
                                                                Geheimhaltungspflicht  unterlie-  machen.



                                                                   Die nächste JOBWOCHE erscheint am 5. Februar 2019
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