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22. Jan. - 4. Febr. 2019 Arbeitsrecht & mehr
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Wer beruflich viel auf Achse ist, kann den Reiseweg nicht
immer auf die Arbeitszeit anrechnen. FOTO: MASCHA BRICHTA Aus dem Arbeitsrecht
Arbeitsunfall: Schmerzensgeld
nur bei Vorsatz
Schadenersatz oder Schmerzensgeld nach einem Arbeits-
unfall muss ein Arbeitgeber nur zahlen, wenn ihm vorsätzli-
ches Handeln nachzuweisen ist. Auf ein entsprechendes
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa
298/17) weist der Bund-Verlag hin.
Im konkreten Fall war einer Verkäuferin beim Aufräumen eine
Palette auf den Fuß gefallen. Sie brach sich zwei Zehen und war
zunächst sechs Wochen arbeitsunfähig, fiel aber nach kurzer Zeit
im Job in Folge ihrer Verletzung für mehr als ein Jahr aus. Von
ihrem Arbeitgeber verlangte sie Schadenersatz und Schmer-
zensgeld, da er gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen habe.
Das Gericht entschied, dass allein die vorsätzliche Missachtung
von Unfallverhütungsvorschriften nicht genüge, um vorsätzliches
auf Schmerzensgeld.
Handeln anzunehmen. Deswegen bestehe auch kein Anspruch
Krank im Urlaub: Tage
werden gutgeschrieben
Kaum lässt während des Urlaubs die Anspannung nach, lie-
gen viele Beschäftigte krank im Bett. Wer in seinem Urlaub
krank ist, bekommt die Tage aber gutgeschrieben.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Voraussetzung dafür
ist: Beschäftigte müssen sich bei ihrem Arbeitgeber unverzüglich
krankmelden, gegebenenfalls auch aus dem Ausland. Außerdem
Und wann wird die Gehört das Reisen zur Hauptleis- müssen sie darauf achten, ab wann sie eine Krankschreibung
Reisezeit bezahlt? tungspflicht des Arbeitnehmers, vom Arzt einreichen müssen. Je nach betrieblicher Regelung
zählt es als Arbeitszeit. Das kann das etwa am ersten oder nach dem dritten Tag der Krankheit
Das ist umstritten. Eine gesetzli- betrifft zum Beispiel Lkw- und der Fall sein.
che Regelung zur Vergütung gibt Taxifahrer. Auch bei Handelsver-
es nicht. Generell gilt: Falls nicht tretern und Außendienstlern
anders vertraglich vereinbart, gehört das Reisen zum Job dazu ANZEIGEN-HOTLINE 040 64 666 1600
müssen Reise- und Wegezeiten und ist eine wesentliche arbeits-
vergütet werden, solange sie in vertragliche Leistung.
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die reguläre Arbeitszeit fallen,
ganz gleich, was der Arbeitneh- Auf was muss ich als
mer auf dem Weg treibt und ob Arbeitnehmer achten?
er im Auto oder in der Bahn sitzt.
Liegt die Dienstreise außerhalb Die Rechtsprechung ist in die-
der regelmäßigen Arbeitszeit, sem Bereich nicht einheitlich.
zum Beispiel in der Nacht, Abweichungen in Tarifverträgen
kommt es auf den Einzelfall an. oder Betriebsvereinbarungen
Da spielt dann unter Umständen sind möglich. Arbeitnehmer soll-
auch die berufliche Position eine ten deshalb am besten vor der
Rolle: Je höher das Gehalt, desto Reise den Umgang mit Arbeits-
eher entfällt für gewöhnlich die zeiten und Dienstreisen klären.
Vergütungspflicht. «Und wer viel Dienstreisen im
Job machen muss, sollte auf
Gilt das auch für klare Regeln im Arbeitsvertrag
Außendienstmitarbeiter? achten», rät Anwalt Trabhardt.