Page 12 - JOBWOCHE
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17. - 30. Oktober 2017

12 Arbeitsrecht & mehr Jobwoche.de

Ratgeber

 Schwangere: Beschäftigungsverbot                                              Schnell eine Nachricht nach Hause: Private
                                                                               Kommunikation ist am Arbeitsplatz eigentlich
 nur nach der Geburt absolut                                                   verboten, wird oft aber stillschweigend geduldet.

  Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sind                        FOTO: KLAUS-DIETMAR GABBERT
  Schwangere im Mutterschutz. In dieser Zeit dürfen sie eigentlich
  nicht arbeiten, erklärt der Bund-Verlag. Im Detail gibt es aber
  Unterschiede: Denn während der letzten Wochen vor dem errechneten
  Entbindungstermin ist das Beschäftigungsverbot nur relativ. Das bedeu-
  tet, dass Schwangere auf eigenen Wunsch weiter arbeiten dürfen - wenn
  der Arzt nicht Ruhe verordnet hat. Nach der Geburt ist das
  Beschäftigungsverbot dagegen absolut: Arbeitgeber dürfen Mütter in die-
  ser Zeit nicht beschäftigen - selbst wenn diese das wünschen.

 Diskriminierungsopfer

  Opfer von Diskriminierung im Job haben Anspruch auf
  Schadensersatz und eine Entschädigung. Allerdings müssen sie ihre
  Forderung rechtzeitig stellen - diese also innerhalb der gesetzlichen Frist
  von zwei Monaten am besten schriftlich beim Arbeitgeber einreichen.
  Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Magazin hin.
  Hilfe und Beratung erhalten Betroffene beim Betriebsrat sowie bei der
  Antidiskriminierungsstelle des Bundes (antidiskriminierungsstelle.de).

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