Page 12 - JOBWOCHE
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17. - 30. Oktober 2017
12 Arbeitsrecht & mehr Jobwoche.de
Ratgeber
Schwangere: Beschäftigungsverbot Schnell eine Nachricht nach Hause: Private
Kommunikation ist am Arbeitsplatz eigentlich
nur nach der Geburt absolut verboten, wird oft aber stillschweigend geduldet.
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sind FOTO: KLAUS-DIETMAR GABBERT
Schwangere im Mutterschutz. In dieser Zeit dürfen sie eigentlich
nicht arbeiten, erklärt der Bund-Verlag. Im Detail gibt es aber
Unterschiede: Denn während der letzten Wochen vor dem errechneten
Entbindungstermin ist das Beschäftigungsverbot nur relativ. Das bedeu-
tet, dass Schwangere auf eigenen Wunsch weiter arbeiten dürfen - wenn
der Arzt nicht Ruhe verordnet hat. Nach der Geburt ist das
Beschäftigungsverbot dagegen absolut: Arbeitgeber dürfen Mütter in die-
ser Zeit nicht beschäftigen - selbst wenn diese das wünschen.
Diskriminierungsopfer
Opfer von Diskriminierung im Job haben Anspruch auf
Schadensersatz und eine Entschädigung. Allerdings müssen sie ihre
Forderung rechtzeitig stellen - diese also innerhalb der gesetzlichen Frist
von zwei Monaten am besten schriftlich beim Arbeitgeber einreichen.
Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Magazin hin.
Hilfe und Beratung erhalten Betroffene beim Betriebsrat sowie bei der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (antidiskriminierungsstelle.de).
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