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25. Juni - 12. August 2019 Arbeitsrecht & mehr 15
Jobwoche.de
42,8 Aus dem Arbeitsrecht
Millionen
Darf der Arbeitgeber genehmigten
In Deutschland gibt es
mehr als 42,8 Millionen Urlaub zurückziehen?
Erwerbstätige, die jede
Der Urlaub war schon fest eingeplant, doch plötzlich heißt es:
Minute insgesamt «Wir haben einen Engpass, Sie müssen doch ins Büro kom-
66.976 mal auf die men!» Da stellt sich die Frage: Darf ein Arbeitgeber geneh-
migten Urlaub wieder zurücknehmen?
Toilette gehen.
«Das geht eigentlich nicht», sagt Johannes Schipp, Fachanwalt
FOTO: ©AFXHOME - STOCK.ADOBE.COM für Arbeitsrecht. Genehmigt ein Arbeitgeber einen Urlaubsantrag,
sei das im Normalfall unwiderruflich. In Notfällen könnten sich
Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber einvernehmlich darauf eini-
gen, dass bereits genehmigter Urlaub doch nicht angetreten wird.
«Hatte ein Angestellter aber dann zum Beispiel schon eine Reise
geplant und Flüge gebucht, muss der Arbeitgeber im Zweifel dafür
aufkommen», erklärt Schipp vom Deutschen Anwaltverein. Und
was ist, wenn der Arbeitgeber Urlaub genehmigt, sich aber die
Möglichkeit des Widerrufs vorbehält? Dann können Arbeitnehmer
gegen einen erfolgten Widerruf vorgehen - etwa mit einer einst-
weiligen Verfügung, so der Fachanwalt. Selbst wenn der
Arbeitgeber das Recht auf Widerruf des Urlaubs im Arbeitsvertrag
festhält, sei diese Klausel rechtlich nicht wirksam.
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zu häufig geschieht und der werden (ArbG Köln, AZ.: 6 Ca
Chef den Eindruck bekommt, 3846/09).
der Arbeitnehmer will sich vor
der Arbeit drücken. Der Gang Mitspracherecht bei der
zur Toilette darf also nicht Unterwäsche
unnötig in die Länge gezogen
werden. Wenn der Mitarbeiter Was ich drunter trage, geht mei-
zum Beispiel auf der Toilette mit nen Chef nichts an, könnte man
seinem Smartphone Nach- denken. Doch so schräg und an-
richten liest oder sogar ein klei- maßend es klingt – wenn Mit-
nes Nickerchen macht, dann arbeiter in weißen Oberteilen ar-
kann das als Arbeitsverwei- beiten und die Unterwäsche nicht
gerung angesehen werden. durchscheinen soll, hat der Arbeit-
Kann der Arbeitgeber eine geber zumindest in puncto Farbe
Arbeitsverweigerung beweisen, der Unterwäsche ein Wörtchen
darf er den Mitarbeiter mit der mitzureden. So ist es beispiels-
vermeintlichen Sextanerblase weise manchen Flughafenmit-
abmahnen. Den Lohn darf er arbeitern verboten, bunte Shirts
allerdings nicht kürzen, da der und BHs unter der weißen
Toilettengang nach wie vor Dienstoberbekleidung zu tragen
Arbeitszeit ist. So konnte bei- (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 3
spielsweise auch einem Mitar- TaBV 15/10). Die ARAG Experten
beiter, der im Zeitraum der weisen darauf hin, dass auch im
Stichprobe täglich über 30 Minu- Bereich der Arbeitssicherheit
ten auf der Toilette verbracht bestimmte Kleidung vorgeschrie-
hatte, der Lohn nicht gekürzt ben werden kann. Text: ARAG