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28. Mai - 11. Juni 2019                                             3  ANZEIGE

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           Ferien bedeutet für Schulkinder große
           Freiheit. Für viele berufstätige Eltern
           dagegen bedeutet die schulfreie Zeit:
           Sie müssen sich organisieren und
           Kinderbetreuung und Arbeit unter einen
           Hut bekommen. Haben sie Anrecht auf
           Urlaub zu Ferienzeiten?

           Das regelt das Bundesurlaubsgesetz.
           «Darin heißt es, dass ein Arbeitgeber die
           Urlaubswünsche des Arbeitnehmers be-
           rücksichtigen muss, es sei denn, dringende
           betriebliche Belange sprechen dagegen»,
           erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für
           Arbeitsrecht in Gütersloh.

           Ein Arbeitgeber hat jedoch zumeist die
           Aufgabe, verschiedene Wünsche seiner
           Angestellten so in Einklang zu bringen,
           dass der Betrieb weiterlaufen kann. In
           Paragraph 7 des Bundesurlaubsgesetzes
           ist daher festgehalten, dass bei der Be-
           willigung von Urlaub einzelner Arbeitneh-
           mer auch Urlaubswünsche anderer Arbeit-
           nehmer entgegenstehen können, die unter
           sozialen Gesichtspunkten den Vorrang ver-
           dienen, erklärt der Fachanwalt, der Vorsit-
           zender der Arbeitsgemeinschaft Arbeits-
           recht im Deutschen Anwaltverein ist. «Das
           gilt dann zum Beispiel für Arbeitnehmer mit
           schulpflichtigen Kindern, die zu den Ferien-
           zeiten Urlaub nehmen möchten.» Oder für
           Arbeitnehmer, deren Ehepartner nur zu
           bestimmten Zeiten verreisen können.

           Bei der Urlaubsplanung hat ein Arbeitgeber
           dann im Einzelfall zu entscheiden, wer
           wann Urlaub bekommt - und die Wünsche
           seiner Angestellten unter Berücksichtigung
           der gesetzlichen Vorgaben gegeneinander
           abzuwägen. Wenn alle gleichzeitig Urlaub
           nehmen wollen, muss er eine Lösung fin-
           den. «Möglicherweise muss ein Arbeitge-
           ber dann sagen: Dieses Jahr hast du zu Fe-
           rienzeiten Urlaub, im nächsten Jahr dann
           wieder jemand anderes», so Schipp.

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