Page 10 - Jobwoche
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20. März - 2. April 2018

10 Arbeitsrecht & mehr Jobwoche.de

Tipps & Co.

Wettbewerbsverbot: Arbeitgeber                                    Feedback v
                                                                  Mitarbeitergespräche sind Pflicht -
muss Entschädigung zahlen
                                                                  Sie heißen Zielgespräch, Feed-  Arbeitsort anberaumt sein.
Für sogenannte Wettbewerbsverbote gibt es strenge                 back-Gespräch, One-on-One -     «Wenn diese Grenzen einge-
Regeln. Arbeitgeber können Mitarbeitern so verbieten,             oder schlicht Mitarbeiterge-    halten sind, bin ich dazu ver-
nach einer Kündigung zur Konkurrenz zu wechseln - und             spräch. Doch egal wie der       pflichtet.»
sie so an sich binden. Allerdings müssen Unternehmen              Name lautet: Wer vom Chef
dafür auch eine Entschädigung zahlen. Tun sie das nicht,          dazu eingeladen wird, muss      Grundsätzlich hilfreich ist es, den
muss sich der Arbeitnehmer auch nicht mehr an das                 auch hingehen. «Das unter-      Rahmen des Gespräches vorher
Verbot halten. Das geht aus einem Urteil des                      liegt dem arbeitgeberseitigen   zu kennen - also genau zu
Bundesarbeitsgerichts (Az.: 10 AZR 392/17) hervor.                Weisungsrecht», sagt Patrick    klären, was das Thema ist, rät
                                                                  Klinkhammer, Anwalt für Ar-     Coach Heiner Diepenhorst. Soll
In dem Fall ging es um den leitenden Angestellten eines           beitsrecht. Aber: Das Ge-       es um die Ziele für das kommen-
Unternehmens. Ende Januar 2016 verließ der den Betrieb.           spräch sollte innerhalb der     de Jahr gehen? Um einen
Laut Arbeitsvertrag durfte er danach drei Monate lang nicht für   Arbeitszeit und am normalen     Rückblick auf die vergangenen
die Konkurrenz arbeiten, sollte dafür aber eine Entschädigung
bekommen. Vereinbart waren 50 Prozent seiner letzten durch-
schnittlichen Monatsbezüge. Die bekam er jedoch nicht.
Daraufhin teilte er seinem Ex-Arbeitgeber mit, dass er sich ab
sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.
Gleichzeitig klagte er auf Zahlung der gesamten Entschädigung
- immerhin gut 10.000 Euro.

Mit der Klage war er teilweise erfolgreich: Sein ehemaliger
Arbeitgeber muss die versprochene Entschädigung tatsächlich
bezahlen, allerdings nur für die Zeit bis Anfang März, und nicht
für die gesamten drei Monate. Mit seiner E-Mail habe der
Kläger wirksam seinen Rücktritt vom Wettbewerbsverbot
erklärt, entschied das Gericht. Damit musste er sich nicht mehr
daran halten, der Arbeitgeber muss ihn aber auch nicht mehr
entschädigen.

Erster Arbeitsvertrag darf                                        ANZEIGE

ruhig befristet sein

Eine befristete Stelle kann zu Beginn der Karriere die bes-
sere Wahl sein als ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Der
Grund: Wichtiger als klassische Sicherheit sei gerade am
Anfang der Karriere Zukunftssicherheit, erklärt Ulrich
Walwei vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsfor-
schung im Interview mit «Zeit Campus». Das bedeutet zum
Beispiel, Kompetenzen zu sammeln, mit denen Arbeitnehmer
flexibel und in mehreren Bereichen einsetzbar sind. So haben
sie bei einem späteren Jobwechsel mehr Möglichkeiten.

Wichtiger Terminhinweis

Norddeutschlands größte interdisziplinäre Job- und

Weiterbildungsmesse findet am Mittwoch, den 18. April

2018 im Flughafen Hamburg (Terminal Tango) statt.

Rd. 180 Top-Unternehmen präsentieren Angebote für alle

Branchen und Qualifikationen.  www.Bewerbertag.de
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