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19. September - 2. Oktober 2017                 Ausbildung 11

Jobwoche.de

                                       Meldung

      Mitarbeiter müssen es hin-        Jugendliche orientieren sich bei der Jobwahl
nehmen, wenn der Arbeitgeber
                                        viel zu stark am Prestige des Berufes
  Streikabbrechern eine Prämie
pro Tag zahlt. Grundsätzlich ist         Jugendliche orientieren sich bei der Wahl eines Ausbildungsplatzes stark am Image des jewei-
                                         ligen Berufes. Wichtig ist das Ausmaß von sozialer Anerkennung, das Jugendliche glauben, mit
          eine solche Maßnahme           dem Beruf künftig zu erfahren. Aus ihrer Sicht gibt es in unserer Gesellschaft vor allem
           zulässig FOTO: FOTOMEK        Anerkennung für Bildung, Kreativität, Intelligenz und Einkommen.

                                         Ein Beispiel: Je mehr Bildung für einen Beruf erforderlich ist, desto höher ist das Ansehen bei den
                                         Jugendlichen. Je mehr Kreativität, desto höher ist das Ansehen, und so weiter. Die Berufe
                                         Mediengestalter oder kaufmännische Berufe haben bei Jugendlichen deshalb ein gutes Image. Berufe
                                         wie Bäcker oder Fleischer sind für viele Jugendliche Hauptschüler-Berufe, die nach ihrer Ansicht kein
                                         so gutes Image haben.

                                         Jobwoche rät, bei der Berufswahl nicht nur nach dem Prestige zu gehen. «Habt den Mut, nach innen
                                         zu schauen, was eure Stärken sind, und richtet euch nicht nur danach, was von euch von außen erwar-
                                         tet wird». Wenn man Freude daran hat, als Tischler zu arbeiten, dann sollte man das auch tun. Denn
                                         nur wer dauerhaft Spaß im Job hat, kann glücklich und erfolgreich werden.

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        Seine Klage war jedoch nicht
     erfolgreich. Nach Auffassung
     des Gerichts hatte der Arbeit-
     geber sich nicht dazu verpflich-
     tet, alle wirtschaftlichen Nach-
     teile der Streikenden auszuglei-
     chen. Der Verzicht auf eine
     Kündigung oder Abmahnung
     wegen Teilnahme am Streik
     könne nicht gleichgesetzt wer-
     den mit der Streikbruch-Prämie.
     Das sogenannte tarifvertragliche
     Maßregelungsverbot in der
     Vereinbarung diene grundsätz-
     lich der Wiederherstellung des
     Arbeitsfriedens. Es könne aber
     nicht uferlos ausgelegt werden.
     Daher habe der Kläger keinen
     Anspruch auf die Prämie.
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