Page 7 - JOBWOCHE_08_2020
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15. - 27. April 2020 7
Arbeitsrecht & mehrJobwoche.de
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Einen allgemeinen Anspruch auf Homeoffice
gibt es nicht. Wenn der Arbeitgeber keine ent-
sprechende Vereinbarung getroffen hat, müs-
sen Angestellte weiterhin ins Büro kommen.
FOTO: KLAUS-DIETMAR GABBERT/DPA
uch auf
anzustecken, müssen in jedem Und was gilt für Menschen mit
Betrieb aber entsprechende Vorerkrankungen?
Hygiene- und Abstandsregeln ein-
gehalten werden, erklärt Wolfhard Menschen mit Vorerkrankungen,
Kohte, Professor an der Martin- die zu besonderen Risiken bei
Luther-Universität Halle-Witten- einer Infektion führen, wie zum
berg. Er befasst sich unter ande- Beispiel Asthma, haben laut Kohte
rem mit Arbeits-, Unternehmens- Anspruch auf besonderen Schutz.
und Sozialrecht. Wer etwa im Einzelhandel tätig ist,
kann etwa vom Arbeitgeber ver-
Müssen sich Beschäftigte dem langen, an einem anderen
Risiko aussetzen, die öffentli- Arbeitsplatz mit verringertem
chen Verkehrsmittel zu nutzen? Kundenkontakt zu arbeiten, zum
Beispiel im Lager oder im Büro
Auch die potenzielle Gefahr, sich ohne Kundenkontakt. Daneben
bei der Nutzung öffentlicher hat diese Gruppe auch einen
Verkehrsmittel mit dem neuartigen Anspruch auf Homeoffice.
Coronavirus anzustecken, ist kein
generelles Argument für In Einzelfällen kann es sein, dass
Arbeitnehmer, nicht am Menschen mit Vorerkrankungen
Arbeitsplatz zu erscheinen. «Das nach ärztlicher Beratung eine
Wegerisiko ist Problem der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
Beschäftigten», erklärt Prof. wird. Die Arbeitspflicht entfällt
Kohte. «Und aktuell ist die dann.
Situation nicht so, dass man gar
nicht mehr auf die Straße gehen Zur Person:
kann.» Bleiben die aktuellen Wolfhard Kohte ist Professor an
Regelungen bestehen, sei es für der Martin-Luther-Universität Ha-
Beschäftigte in der Regel zumut- lle-Wittenberg und Forschungs-
bar, für den Arbeitsweg weiterhin direktor des Zentrums für Sozial-
das Haus zu verlassen. forschung Halle (ZSH).