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18. Februar - 2. März 2020 Arbeitsrecht & mehr 11
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Regelmäßig mit dem E-
Tretroller zur Arbeit pendeln:
Ein eigenes Fahrzeug kann
sich da schnell rechnen
FOTO: ROBERT GÜNTHER/DPA
eiter
en dürfen
wenn ich etwas im Netz poste?
Azubi, der seinen Ausbildungs- Social Media als
betrieb auf Twitter als «Men- berufliche Pflicht
schenschänder» bezeichnet,
muss mit einer Abmahnung oder Auf der anderen Seite können
sogar Kündigung rechnen. «Es Arbeitgeber Mitarbeiter aber
ist aber immer eine Einzelfall- auch dazu verpflichten, Social
entscheidung, ob es zu einer Media zu nutzen. «Das ist Teil
Kündigung kommt», erklärt des Weisungsrechts des Arbeit-
Meyer. gebers.» Einer HR-Managerin
etwa kann der Arbeitgeber auf-
Daneben gilt: Wenn sich das tragen, das Unternehmen auf
Freizeitverhalten auf berechtigte unterschiedlichen Plattformen
betriebliche Interessen auswirkt, oder Karrierenetzwerken vorzu-
kann der Arbeitgeber dies im stellen.
Arbeitsvertrag regeln. «Entsprech-
end kann es dann als Pflichtver- Voraussetzung ist aber grund-
stoß gelten, wenn ein Arbeitneh- sätzlich, dass zwischen den
mer zum Beispiel Geschäftsge- Tätigkeiten des Arbeitnehmers
heimnisse und schützenswerte und der Nutzung von Social
Betriebsinterna in den sozialen Media ein inhaltlicher Bezug
Netzwerken preisgibt.» Aber: besteht. «So kann der Arbeit-
Nicht jedes Internum oder jede geber eine Buchhaltungskraft
Geschmacklosigkeit hat automa- wohl nicht auftragen, Stellen-
tisch arbeitsrechtliche Konse- anzeigen über ihr Profil auf
quenzen. Facebook zu posten.»