Page 11 - JOBWOCHE 2_2020
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21. Januar - 3. Februar 2020
Arbeitsrecht & mehr 11Jobwoche.de
Aus dem Arbeitsrecht
nd“ Urteil: Gehaltsauskunft kann
eiter anschreien? ist, müssen Arbeitnehmer den keine Diskriminierung belegen
nächsten Schritt gehen. etwa,
Wie kann man sich wehren? indem sie von ihrem Arbeitgeber Das Entgelttransparenzgesetz soll gegen Lohnungleichheit
verlangen, dass er auf die helfen. Arbeitnehmerinnen bekommen aber nur den Median
Aber was können Arbeitnehmer Führungskraft einwirkt. «Das ist aller Gehälter einer Vergleichsgruppe mitgeteilt. Damit ist
tun? Schipp empfiehlt im ersten aber eine zweischneidige mitunter wenig gewonnen.
Schritt, die Führungskraft auf das Angelegenheit», so Schipp.
unangemessen Verhalten hinzu- hannover/München - Das entgelttransparenzgesetz erlaubt es
weisen und sie zu bitten, ihre Vorsicht vor Schwierigkeiten Mitarbeitern, bei ihrem Arbeitgeber zu erfragen, wie viel eine
kritik künftig sachlich vorzutra- gruppe von kollegen im Mittel verdient. Ist das gehalt einer Frau
gen. «Arbeitnehmer sollten sich Der Arbeitgeber wird in der Regel deutlich niedriger als der Median einer männlichen
das notieren und auch festhalten, versuchen, der Führungskraft Vergleichsgruppe, ist das aber nicht automatisch ein hinweis auf
wer das gespräch mitbekommen den Rücken zu stärken - um ihre Diskriminierung. Das zeigt ein noch nicht rechtskräftiges urteil
hat», so der Fachanwalt. Solche Autorität nicht zu untergraben. des landesarbeitsgerichts niedersachsen (Az.: 5 Sa 196/19).
Aufzeichnungen können im «ein Arbeitnehmer muss also mit
Zweifelsfall vor gericht den Schwierigkeiten rechnen, wenn Der Median ist ein Mittelwert, der Ausreißern ein geringeres
nachweis erleichtern. er da etwas durchzusetzen will.» gewicht gibt als der einfache Durchschnitt. er bildet in diesem Fall
den Wert ab, bei dem die hälfte der einkommen geringer und die
Wenn keine Besserung in Sicht andere hälfte höher ist.
AnZeIgen Über den Fall berichtet die «neue Zeitschrift für Arbeitsrecht» in
ihrem «Rechtsprechungs-Report» (nZA-RR Ausgabe 12/2019).
eine Abteilungsleiterin hatte bei ihrem Arbeitgeber eine Auskunft
nach dem entgelttransparenzgesetz eingefordert. Sie stellte dar-
aufhin fest, dass ihr gehalt unter dem Median der gehälter der
männlichen Abteilungsleiter liegt. Weil sie das als diskriminierend
empfand, verlangte sie Ausgleich.
Das landesarbeitsgericht wies die klage zurück. Den Richtern
zufolge kann aufgrund dieser Daten nicht davon ausgegangen
werden, dass die gehaltsunterschiede mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf eine Diskriminierung wegen des
geschlechts zurückgeht.
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