Page 3 - JOBWOCHE Nr. 23_2018
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18. Dez. 2018 - 7. Jan. 2019 3 ANZEIGE
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In der Regel geht es den Chef
nichts an, was Mitarbeiter in
ihrer Freizeit machen. Doch
wer am Wochenende kifft, kann
deshalb gekündigt werden.
Das gilt jedenfalls, wenn der
Drogenkonsum ein Sicher-
heitsrisiko ist. Das hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-
Brandenburg bestätigt
(Az.:19Sa 306/12).
In dem Fall hatte ein Verkehrs-
betrieb einem Gleisbauer gekün-
digt. Bei einer betriebsärztlichen
Untersuchung hatte das Drogen-
screening bei ihm erhöhte Werte
für Cannabisstoffe ergeben. Der
Mann gab daraufhin zu, in seiner
Freizeit am Wochenende Canna-
bisprodukte zu konsumieren.
Gegen die daraufhin ausgespro-
chene Kündigung klagte der
Wochenend-Kiffer.
Die Richter erklärten die Kün-
digung aus formalen Gründen
zwar für unwirksam. Denn der
Arbeitgeber hatte die Kündigung
ausgesprochen, ohne den Perso-
nalrat ordnungsgemäß zu beteili-
gen. Allerdings müsse der
Verkehrsbetrieb ihn trotz der
unwirksamen Kündigung nicht
weiter beschäftigen.
Als Gleisbauer werde er in einem
sicherheitsrelevanten Bereich ein-
gesetzt, so die Richter. Eine Wei-
terbeschäftigung führe wegen sei-
nes Cannabiskonsums zu einem
nicht unerheblichen Sicherheits-
risiko, das der Arbeitgeber auf kei-
nen Fall eingehen müsse.
FOTO: MARIESACHA
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