Page 3 - JOBWOCHE Nr. 23_2018
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18. Dez. 2018 - 7. Jan. 2019                                       3      ANZEIGE

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                              In der Regel geht es den Chef

                              nichts an, was Mitarbeiter in

                              ihrer Freizeit machen. Doch

                              wer am Wochenende kifft, kann

                              deshalb gekündigt werden.

                              Das gilt jedenfalls, wenn der

                              Drogenkonsum ein Sicher-

                              heitsrisiko ist. Das hat das

                              Landesarbeitsgericht Berlin-

                              Brandenburg         bestätigt

                              (Az.:19Sa 306/12).

                              In dem Fall hatte ein Verkehrs-
                              betrieb einem Gleisbauer gekün-
                              digt. Bei einer betriebsärztlichen
                              Untersuchung hatte das Drogen-
                              screening bei ihm erhöhte Werte
                              für Cannabisstoffe ergeben. Der
                              Mann gab daraufhin zu, in seiner
                              Freizeit am Wochenende Canna-
                              bisprodukte zu konsumieren.
                              Gegen die daraufhin ausgespro-
                              chene Kündigung klagte der
                              Wochenend-Kiffer.

                              Die Richter erklärten die Kün-
                              digung aus formalen Gründen
                              zwar für unwirksam. Denn der
                              Arbeitgeber hatte die Kündigung
                              ausgesprochen, ohne den Perso-
                              nalrat ordnungsgemäß zu beteili-
                              gen. Allerdings müsse der
                              Verkehrsbetrieb ihn trotz der
                              unwirksamen Kündigung nicht
                              weiter beschäftigen.

                              Als Gleisbauer werde er in einem
                              sicherheitsrelevanten Bereich ein-
                              gesetzt, so die Richter. Eine Wei-
                              terbeschäftigung führe wegen sei-
                              nes Cannabiskonsums zu einem
                              nicht unerheblichen Sicherheits-
                              risiko, das der Arbeitgeber auf kei-
                              nen Fall eingehen müsse.

                                                        FOTO: MARIESACHA

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