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30. Mai 2017
8 Bewerbungsratgeber Jobwoche.de
Urteile & mehr
Ungültige Klauseln unwirksam FOTO: FOTOLIA.DE
Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen wer- Das Anschreiben ist formu- Karrierecoach Christina Pan-
den. Enthält ein Arbeitsvertrag aber eine unzulässige Klausel, gilt: liert, die Zeugnisse herausge- hoff aus Berlin. Deshalb sei
Arbeitnehmer könnten eine unwirksame Klausel im Arbeitsvertrag sucht – um die Bewerbung dieser auch das zentrale Ele-
in der Regel ruhig unterschreiben. Ein Beispiel: Ein Beschäftigter komplett zu machen, fehlt nur ment der Bewerbung – und
verpflichtet sich per Vertrag, bei vorzeitiger Kündigung eine noch der Lebenslauf. Doch sollte entsprechend individuell
Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern zu zahlen. Die Höhe so wer diesen als lästige Pflicht- gestaltet werden.
einer Strafe sei unzulässig. Das bedeutet: Auch wenn jemand übung sieht, macht einen
unterschreibt, gilt die Klausel trotzdem nicht. Fehler. „60 Prozent der Perso- Gerade unter jungen Bewer-
naler schauen sich zuerst den bern gleichen sich die Biografien
Grobe Beleidigung Lebenslauf an“, schätzt oft: Praktika, Studium und Aus-
Beleidigt jemand seinen Vorgesetzten grob, muss er mit ©contrastwerkstatt
einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch nach einer langjähri-
gen Betriebszugehörigkeit, entschied das Landesarbeitsgericht
S-H (Az: 3 Sa 244/16). Ein Mitarbeiter hatte seinen Chef nach
einem Streitgespräch als «soziales Arschloch» bezeichnet. Der
Vorgesetzte kündigte ihm nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Dagegen klagte dieser. Sein Verteidiger argumentierte, die Äuße-
rung sei im Affekt gefallen und durch die Meinungsfreiheit
gedeckt. Die Richter urteilten: Grobe Beleidigungen seien nicht
durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
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