Befristete Verträge: Diese Rechte haben Arbeitnehmer

Befristete Verträge: Diese Rechte haben Arbeitnehmer
Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis befristen, wenn es sachliche Gründe gibt - etwa eine Vertretung in der Elternzeit oder während einer Krankheit. Foto: Karolin Krämer/dpa-mag

Köln/dpa – Arbeitgebern bringt ein befristeter Arbeitsvertrag meist mehr Flexibilität. Für Arbeitnehmer hat er aber selten Vorteile. Rechte haben sie trotzdem.

 

Deren Grundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es sagt: Liegt ein sachlicher Grund vor, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis befristen. Der Grund kann eine Elternzeit- oder Krankheitsvertretung sein, aber auch ein erhöhtes Auftragsaufkommen oder eine Inventur. «In so einem Fall ist eine Verlängerung auch mehrmals hintereinander möglich», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

 

Allerdings ist nicht jede Begründung des Chefs zulässig. Ist eine Abteilung beispielsweise schon seit Monaten unterbesetzt, kann der Arbeitgeber nicht argumentieren, dass er jemanden nur kurzfristig als Unterstützung des Teams braucht.

 

Ohne Sachgrund darf der Chef den Vertrag nur auf zwei Jahre befristen – üblich beispielsweise bei einer Neuanstellung. «Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis innerhalb der Höchstdauer maximal dreimal verlängern», erklärt Oberthür.

 

Wichtig zu wissen: Wenn Frauen während der Vertragslaufzeit in den Mutterschutz gehen, beeinflusst das die Befristung nicht. «Das Arbeitsverhältnis läuft also am vereinbarten Datum aus, beziehungsweise wenn der Angestellte seinen Zweck erfüllt hat», sagt Oberthür. Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer Elternzeit nehmen.

 

In jedem Fall muss die Befristung schriftlich vereinbart werden. «Tritt jemand seinen ersten Arbeitstag an, ohne dass er und der Arbeitgeber den Vertrag unterschrieben haben, kann daraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden», erklärt Oberthür.