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9. - 22. Juni 2020
Arbeitsrecht & mehr 7Jobwoche.de
os Urteil
Daumen hoch? Fotos von Mitarbeitern dürfen Arbeitgeber Allgemeine Frage nach Vorstrafen
nur dann auf Facebook veröffentlichen, wenn sie deren
Zustimmung haben. FOTO: FRISO GENTSCH/DPA/DPA-TMN bei Bewerbung unzulässig
Arbeitgeber das Foto von der Grundsätzlich habe er sehr wahr- Ein Arbeitgeber darf von einem Bewerber keine allgemeine
Facebook-Seite. Auf die zugleich scheinlich Anspruch auf Schmer- Auskunft über Vorstrafen und Ermittlungsverfahren verlan-
geltend gemachte Schadenser- zensgeld. Die Veröffentlichung gen. Das hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden. Vielmehr
satzforderung reagierte sie aller- von Mitarbeiterfotos in sozialen dürfe der Arbeitgeber dazu nur dann Informationen einholen,
dings nicht. Netzwerken sei grundsätzlich wenn sie für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein
nicht durch ein berechtigtes In- könnten. Das Gericht gab damit der Klage eines
Der Mann wollte wegen einer teresse des Arbeitgebers ge- Auszubildenden statt (Az.: 5 Ca 83/20).
Verletzung seines allgemeinen deckt. Die 3.500 Euro, die der
Persönlichkeitsrechts auf Zah- ehemalige Mitarbeiter verlange, Der Kläger hatte eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik
lung von Schmerzensgeld klagen seien jedoch zu hoch angesetzt. begonnen. Bei dieser Tätigkeit hatte er auch Zugriff auf hochwer-
und beantragte hierfür Prozess- Das Gericht sah eine Entschäd- tige Vermögensgüter der Beklagten. Im Rahmen des Einstellungs-
kostenhilfe. Das Gericht sprach igung von maximal 1.000 Euro verfahrens hatte der Kläger auf einem sogenannten Personalblatt
ihm Prozesskostenhilfe zu. als gerechtfertigt an. bei der Frage nach «Gerichtlichen Verurteilungen/schwebenden
Verfahren» die Antwort «Nein» angekreuzt. Tatsächlich wusste er
ANZEIGEN zu dem Zeitpunkt jedoch, dass ihm ein Strafprozess wegen
Raubes bevorstand.
Etwa ein Jahr nach seiner Einstellung teilte der Kläger seinem
Vorgesetzten mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und eine
Erklärung benötige, dass er seine Ausbildung während seines
Freigangs fortführen könne.
Daraufhin wollte der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag wegen
arglistiger Täuschung anfechten. Dies wies das Arbeitsgericht Bonn
zurück. Die von der Beklagten unspezifisch gestellte Frage nach
Ermittlungsverfahren jeder Art sei bei einer Bewerbung um eine
Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik zu weitgehend
und damit unzulässig, entschied das Gericht. Nicht jede denkbare
Straftat begründe Zweifel an der Eignung des Klägers für diese
Ausbildung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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