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9. - 22. Juni 2020

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Daumen hoch? Fotos von Mitarbeitern dürfen Arbeitgeber                Allgemeine Frage nach Vorstrafen
   nur dann auf Facebook veröffentlichen, wenn sie deren
       Zustimmung haben. FOTO: FRISO GENTSCH/DPA/DPA-TMN              bei Bewerbung unzulässig

Arbeitgeber das Foto von der        Grundsätzlich habe er sehr wahr-  Ein Arbeitgeber darf von einem Bewerber keine allgemeine
Facebook-Seite. Auf die zugleich    scheinlich Anspruch auf Schmer-   Auskunft über Vorstrafen und Ermittlungsverfahren verlan-
geltend gemachte Schadenser-        zensgeld. Die Veröffentlichung    gen. Das hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden. Vielmehr
satzforderung reagierte sie aller-  von Mitarbeiterfotos in sozialen  dürfe der Arbeitgeber dazu nur dann Informationen einholen,
dings nicht.                        Netzwerken sei grundsätzlich      wenn sie für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein
                                    nicht durch ein berechtigtes In-  könnten. Das Gericht gab damit der Klage eines
Der Mann wollte wegen einer         teresse des Arbeitgebers ge-      Auszubildenden statt (Az.: 5 Ca 83/20).
Verletzung seines allgemeinen       deckt. Die 3.500 Euro, die der
Persönlichkeitsrechts auf Zah-      ehemalige Mitarbeiter verlange,   Der Kläger hatte eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik
lung von Schmerzensgeld klagen      seien jedoch zu hoch angesetzt.   begonnen. Bei dieser Tätigkeit hatte er auch Zugriff auf hochwer-
und beantragte hierfür Prozess-     Das Gericht sah eine Entschäd-    tige Vermögensgüter der Beklagten. Im Rahmen des Einstellungs-
kostenhilfe. Das Gericht sprach     igung von maximal 1.000 Euro      verfahrens hatte der Kläger auf einem sogenannten Personalblatt
ihm Prozesskostenhilfe zu.          als gerechtfertigt an.            bei der Frage nach «Gerichtlichen Verurteilungen/schwebenden
                                                                      Verfahren» die Antwort «Nein» angekreuzt. Tatsächlich wusste er
ANZEIGEN                                                              zu dem Zeitpunkt jedoch, dass ihm ein Strafprozess wegen
                                                                      Raubes bevorstand.

                                                                      Etwa ein Jahr nach seiner Einstellung teilte der Kläger seinem
                                                                      Vorgesetzten mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und eine
                                                                      Erklärung benötige, dass er seine Ausbildung während seines
                                                                      Freigangs fortführen könne.

                                                                      Daraufhin wollte der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag wegen
                                                                      arglistiger Täuschung anfechten. Dies wies das Arbeitsgericht Bonn
                                                                      zurück. Die von der Beklagten unspezifisch gestellte Frage nach
                                                                      Ermittlungsverfahren jeder Art sei bei einer Bewerbung um eine
                                                                      Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik zu weitgehend
                                                                      und damit unzulässig, entschied das Gericht. Nicht jede denkbare
                                                                      Straftat begründe Zweifel an der Eignung des Klägers für diese
                                                                      Ausbildung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

                                                                      ANZEIGEN-HOTLINE
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