Page 13 - JOBWOCHE 22.2019
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3. - 16. Dezember 2019 13
Arbeitsrecht & mehrJobwoche.de
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Die Scheinselbstständigkeit erweckt
auf dem Arbeitsmarkt den
Rechtsschein der Selbstständigkeit,
obwohl tatsächlich ein
Arbeitsverhältnis besteht.
FOTO: FOTOLIA
tständigkeit
utomatisch Selbstständigkeit
gige Beschäftigung vorliegt - und vollständig abhängig.
verlangte entsprechend Beiträge
für die gesetzliche Sozialver- Einzelanweisungen gab es zwar
sicherung. Die Klage gegen die kaum, die Frau arbeitete weitest-
Rentenversicherung blieb erfolg- gehend eigenständig - daraus
los. Es liege keine selbstständige ergebe sich aber keine andere
Tätigkeit als Lohnbuchhalterin Bewertung, so das Gericht.
vor, so das Gericht. Vielmehr Gerade bei höher qualifizierten
habe die Frau ihre Tätigkeit ab Tätigkeiten spreche eine
2008 abhängig beschäftigt aus- grundsätzliche Weisungsfreiheit
geübt. des Beschäftigten nicht gegen
eine abhängige Beschäftigung.
Eingegliedert oder nicht? Tatsächlich habe die Frau kein
unternehmerisches Risiko getra-
Denn die Frau sei in die Arbeits- gen.
organisation des Unternehmens
eingegliedert gewesen - zum Dass die Frau nur in Teilzeit für
Beispiel über das Computer- das Unternehmen tätig war und
system und andere Arbeitsmittel. darüber hinaus noch andere
Auch habe sie beim Erledigen Jobs für andere Auftraggeber
ihrer Aufgaben mit Mitarbeitern erledigt habe, sei dies ohne
des Unternehmens zusammen- Belang. Es komme allein auf die
gearbeitet. Zudem war sie von Beurteilung der vorliegenden
Weisungen des Unternehmens Tätigkeit an.
office für alle Mitarbeiter ?
Beispiel acht Mitarbeitern mit beiter entsteht daraus kein An-
ähnlichem Profil im Unterneh- spruch auf Gleichbehandlung.
men Homeoffice gestattet und
zwei weiteren nicht, könnte es für Kommt der Aspekt der Gleich-
den Arbeitgeber auch rechtlich behandlung ins Spiel, handelt es
schwierig werden, diese Un- sich Meyer zufolge aber immer
gleichbehandlung zu begrün- um eine Einzelfallabwägung.
den», sagt Meyer. «Darf einer von 100 Mitarbeitern
im Homeoffice arbeiten, lässt
Ist Homeoffice aber zum Beispiel sich daraus kaum ein Anspruch
bestimmten Arbeitnehmergrup- auf Homeoffice für die anderen
pen, etwa ausschließlich Füh- 99 Mitarbeiter ableiten», so
rungskräften oder Vertriebsmit- Meyer. «Bei 98 von 100 Mitar-
arbeitern vorbehalten, sei das beitern im Homeoffice sieht dies
gerechtfertigt. Für andere Mitar- aber anders aus.»