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13. - 26. August 2019 3 ANZEIGE
Jobwoche.de
Das eigene Gesicht auf der Firmen-
Webseite? Nicht jeder Arbeitnehmer sieht
das gerne. Darf der Chef dort Fotos von
Mitarbeitern veröffentlichen? «Betrachtet
man die Frage unter datenschutzrecht-
lichen Bestimmungen, kann man sagen:
Eine Veröffentlichung ist in der Regel nicht
relevant für das Arbeitsverhältnis», erklärt
Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber braucht die
Einwilligung des Arbeitnehmers.
Denn Paragraph 26 des Bundesdaten-
schutzgesetzes regelt, dass personenbezo-
genen Daten von Beschäftigten nur für
Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
verarbeitet werden dürfen, wenn es für das
Arbeitsverhältnis relevant ist. Das können
etwa Personaldaten sein für die Abrech-
nung oder für die Entscheidung über
Beförderungen. «Für die Buchhalterin einer
Versicherung gibt es aber keine Not-
wendigkeit, dass Fotos von ihr auf der
Firmen-webseite zu finden sind», so Meyer.
Die Einwilligung des Arbeitnehmers muss
dann schriftlich vorliegen. Darin sollte fest-
geschrieben werden, zu welchem Zweck
das Foto genutzt werden darf. «Der Arbeit-
nehmer kann seine Einwilligung auch jeder-
zeit widerrufen», sagt Meyer.
Ausnahmen können für Arbeitnehmer gel-
ten, für die es wegen ihres Amtes oder ihrer
Position erforderlich ist, auf der Firmen-
Webseite mit Foto und Kontaktdaten zu
erscheinen. «In solchen Fällen, zum Bei-
spiel beim Vertriebsleiter eines Autohau-
ses, ist eine Veröffentlichung aufgrund der
Position angemessen. Dann ist auch keine
Einwilligung des Arbeitnehmers nötig»,
erklärt Meyer.
Endet ein Arbeitsverhältnis, könne aber je-
der Arbeitnehmer verlangen, dass das eige-
ne Bild von der Webseite genommen wird.
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