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2. - 14. Mai 2018

Arbeitsrecht & mehr 11Jobwoche.de

                                                                       Ratgeber

                                                                       Kündigungsschutz
                                                                       gilt nicht für Geschäftsführer

                                                                       Der Kündigungsschutz schützt nur reguläre Arbeitnehmer.
                                                                       Geschäftsführer gehören aber nicht dazu - und können sich
                                                                       deshalb auch nicht auf das Gesetz berufen. Das geht aus einem
                                                                       Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (Az.: 7 Sa 292/17),
                                                                       auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen
                                                                       Anwaltverein hinweist.

ung mit dem Chef absprechen                                              Der Kläger in dem Fall war ein ehemaliger Senior-Partner und
                                                                         Geschäftsführer einer Managementberatung. 2004 hatte die
Angemessene private Nutzung:        Arbeitgeber auch Ermittlungen        Gesellschaft ihn zunächst als Partner angestellt. Dieses Verhältnis
15 Minuten sind vertretbar          anstellen, wenn sich hierdurch       wurde 2005 per Vertrag aufgehoben. Zeitgleich wurde der Mann
                                    z.B. ein konkreter Verdacht eines    Geschäftsführer, gemeinsam mit mehr als 100 anderen Partnern.
   Ist die Nutzung des privaten     schwerwiegenden Verstoßes            Ende 2015 beendete die Gesellschaft dann die vertragliche
Smartphones grundsätzlich er-       gegen die arbeitsrechtlichen         Beziehung zu dem Mann. Die Kündigungsfrist hatte sie dabei zwar
laubt, beschränkt sich diese        Pflichten des Mitarbeiters oder      eingehalten, der Mann hielt die Kündigung aber für sozial nicht
immer nur auf eine „normale und     sogar Straftaten erhärten lässt.     gerechtfertigt - und klagte.
angemessene“ Nutzung. Eine                                               Das Gericht wies die Klage jedoch ab: Der Mann sei kein regulärer
Nutzung von mehreren Stunden           Private Telefonate ins Aus-       Arbeitnehmer mehr gewesen und könne sich deshalb auch nicht auf
am Tag ist verboten. Als normal     land oder Anrufe bei kosten-         das Kündigungsschutzgesetz berufen. Dafür sprachen neben dem
und angemessen gilt die Faust-      pflichtigen Sondernummern und        Vertrag mehrere Anhaltspunkte: So habe er Arbeitszeiten und -ort
regel „15 Minuten pro Tag sind      Gewinnspielen, durch die höhere      frei wählen können, Reisen musste er sich nicht genehmigen las-
vertretbar.“.                       als die üblichen Verbindungs-        sen. Vor allem war für die Richter aber keine Weisungsabhängigkeit
                                    kosten entstehen, bleiben vom        erkennbar, die für ein reguläres Arbeitsverhältnis typisch ist.
Vom Arbeitgeber                     dienstlich gestellten Smartphone
gestelltes Smartphone               genauso verboten, wie auch von      Arbeitnehmer «auf Abruf»
                                    Firmentelefonen.
                                                                         Die Stundenzahl pro Woche steht in manchen Arbeitsverträgen
   Solange nichts anders verein-       Im Zweifel gilt ...               nicht drin - stattdessen schwankt sie je nach Auftragslage.
bart ist, gilt auch für Firmenhan-                                       Experten sprechen bei solchen Verträgen von «Arbeit auf
dys: Die private Nutzung ist in        Bei Zweifeln, ob die private      Abruf». Auch dafür gibt es aber gewisse Regeln, erklärt der
der Regel nicht erlaubt.            Nutzung des Smartphones er-          Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB): Steht im
                                    laubt ist oder nicht, bietet sich    Vertrag keine Stundenzahl, muss der Arbeitgeber pro Woche min-
   Wenn die private Nutzung         immer zuerst der Blick in den        destens zehn Stunden bezahlen - unabhängig davon, ob der
aber erlaubt ist, muss sich der     Arbeitsvertrag oder in die Be-       Arbeitnehmer sie tatsächlich geleistet hat. Eine Ausnahme gilt nur,
Arbeitgeber damit zurückhalten,     triebsvereinbarungen an. Da-         wenn die Arbeit auf Abruf in einem Tarifvertrag anders geregelt ist.
z.B. Verbindungsdaten oder gar      nach sollte ein Gespräch mit dem
die Inhalte von Mails zu überprü-   Chef stattfinden. Ist dann immer   ANZEIGE
fen. Denn zum Zeitpunkt der         noch keine klare Regelung
Übertragung werden solche           erkennbar gilt: mit dem eigenen
Daten etwa über das sog.            Smartphone nur während der
Fernmeldegeheimnis geschützt        Pause hantieren; mit dem zur
und unterliegen außerdem dem        Verfügung gestellten Smart-
verfassungsrechtlichen Schutz       phone im Zweifel gar nicht privat
der informationellen Selbstbe-      kommunizieren. Im Falle eines
stimmung.                           Verstoßes drohen Abmahnung
                                    oder sogar die Kündigung.
   Nur im Fall eines begründeten
Missbrauchsverdachts, darf der
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