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2. - 14. Mai 2018
Arbeitsrecht & mehr 11Jobwoche.de
Ratgeber
Kündigungsschutz
gilt nicht für Geschäftsführer
Der Kündigungsschutz schützt nur reguläre Arbeitnehmer.
Geschäftsführer gehören aber nicht dazu - und können sich
deshalb auch nicht auf das Gesetz berufen. Das geht aus einem
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (Az.: 7 Sa 292/17),
auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen
Anwaltverein hinweist.
ung mit dem Chef absprechen Der Kläger in dem Fall war ein ehemaliger Senior-Partner und
Geschäftsführer einer Managementberatung. 2004 hatte die
Angemessene private Nutzung: Arbeitgeber auch Ermittlungen Gesellschaft ihn zunächst als Partner angestellt. Dieses Verhältnis
15 Minuten sind vertretbar anstellen, wenn sich hierdurch wurde 2005 per Vertrag aufgehoben. Zeitgleich wurde der Mann
z.B. ein konkreter Verdacht eines Geschäftsführer, gemeinsam mit mehr als 100 anderen Partnern.
Ist die Nutzung des privaten schwerwiegenden Verstoßes Ende 2015 beendete die Gesellschaft dann die vertragliche
Smartphones grundsätzlich er- gegen die arbeitsrechtlichen Beziehung zu dem Mann. Die Kündigungsfrist hatte sie dabei zwar
laubt, beschränkt sich diese Pflichten des Mitarbeiters oder eingehalten, der Mann hielt die Kündigung aber für sozial nicht
immer nur auf eine „normale und sogar Straftaten erhärten lässt. gerechtfertigt - und klagte.
angemessene“ Nutzung. Eine Das Gericht wies die Klage jedoch ab: Der Mann sei kein regulärer
Nutzung von mehreren Stunden Private Telefonate ins Aus- Arbeitnehmer mehr gewesen und könne sich deshalb auch nicht auf
am Tag ist verboten. Als normal land oder Anrufe bei kosten- das Kündigungsschutzgesetz berufen. Dafür sprachen neben dem
und angemessen gilt die Faust- pflichtigen Sondernummern und Vertrag mehrere Anhaltspunkte: So habe er Arbeitszeiten und -ort
regel „15 Minuten pro Tag sind Gewinnspielen, durch die höhere frei wählen können, Reisen musste er sich nicht genehmigen las-
vertretbar.“. als die üblichen Verbindungs- sen. Vor allem war für die Richter aber keine Weisungsabhängigkeit
kosten entstehen, bleiben vom erkennbar, die für ein reguläres Arbeitsverhältnis typisch ist.
Vom Arbeitgeber dienstlich gestellten Smartphone
gestelltes Smartphone genauso verboten, wie auch von Arbeitnehmer «auf Abruf»
Firmentelefonen.
Die Stundenzahl pro Woche steht in manchen Arbeitsverträgen
Solange nichts anders verein- Im Zweifel gilt ... nicht drin - stattdessen schwankt sie je nach Auftragslage.
bart ist, gilt auch für Firmenhan- Experten sprechen bei solchen Verträgen von «Arbeit auf
dys: Die private Nutzung ist in Bei Zweifeln, ob die private Abruf». Auch dafür gibt es aber gewisse Regeln, erklärt der
der Regel nicht erlaubt. Nutzung des Smartphones er- Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB): Steht im
laubt ist oder nicht, bietet sich Vertrag keine Stundenzahl, muss der Arbeitgeber pro Woche min-
Wenn die private Nutzung immer zuerst der Blick in den destens zehn Stunden bezahlen - unabhängig davon, ob der
aber erlaubt ist, muss sich der Arbeitsvertrag oder in die Be- Arbeitnehmer sie tatsächlich geleistet hat. Eine Ausnahme gilt nur,
Arbeitgeber damit zurückhalten, triebsvereinbarungen an. Da- wenn die Arbeit auf Abruf in einem Tarifvertrag anders geregelt ist.
z.B. Verbindungsdaten oder gar nach sollte ein Gespräch mit dem
die Inhalte von Mails zu überprü- Chef stattfinden. Ist dann immer ANZEIGE
fen. Denn zum Zeitpunkt der noch keine klare Regelung
Übertragung werden solche erkennbar gilt: mit dem eigenen
Daten etwa über das sog. Smartphone nur während der
Fernmeldegeheimnis geschützt Pause hantieren; mit dem zur
und unterliegen außerdem dem Verfügung gestellten Smart-
verfassungsrechtlichen Schutz phone im Zweifel gar nicht privat
der informationellen Selbstbe- kommunizieren. Im Falle eines
stimmung. Verstoßes drohen Abmahnung
oder sogar die Kündigung.
Nur im Fall eines begründeten
Missbrauchsverdachts, darf der