Page 13 - Jobwoche 12_2017
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13. Juni 2017

Arbeitsrecht & mehr 13Jobwoche.de

 en kann                                                                                                        Meldung
werden
                                                                                                                Betriebsrat darf bei Bildschirm-
                                                                        Krankheit schützt vor
                                                             Kündigung? Ein Mythos! Eine                        Ausstattung nicht immer mitreden
                                                             Kündigung wegen oder sogar
                                                                                                                Werden Arbeitsplätze mit Bildschirmen ausgestattet,
                                                                  während der Krankheit ist                     kann der Betriebsrat meist bei der Gestaltung mitreden.
                                                             möglich, aber mit sehr hohen                       Erbringen Arbeitnehmer jedoch im Betrieb eines
                                                                                                                Kunden etwa IT-Dienstleistungen, sieht die Situation
                                                                Anforderungen verbunden.                        anders aus: Ihr Chef ist dann nicht für die Umsetzung
                                                                                                                der Bildschirmverordnung im Kundenbetrieb zuständig
                                                                                         FOTO: GERHARD SEYBERT  (Paragraf 4, Abs. 1), informiert der Bund-Verlag und
                                                                                                                bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts
                                                                                                                Niedersachsen (Az.: 13 TaBV 109/15).

                                                                                                                Der Chef kann nicht dazu verpflichtet werden, dass
                                                                                                                Arbeitsmittel und -umgebung den Anforderungen entspre-
                                                                                                                chen, die für den eigenen Betrieb gelten. In so einem Fall
                                                                                                                muss sich der Arbeitgeber des Kundenbetriebs selbstständig
                                                                                                                um Gesundheitsmaßnahmen kümmern. Aus dem
                                                                                                                Arbeitsschutzgesetz (Paragraf 8 Abs. 1) geht jedoch hervor:
                                                                                                                Dabei ist er zu einer engen Abstimmung mit dem Betriebsrat
                                                                                                                verpflichtet.

rund: Hürden sind hoch                                                                                          Die nächste JOBWOCHE erscheint am 27. Juni 2017

te. Dagegen klagte der Mann.       nicht nachweisen können, dass
                                   es kein milderes Mittel als die
Mit Erfolg: In erster und zweiter  Kündigung gegeben hätte. Sie
Instanz wiesen die Richter die     waren auch nicht davon über-
Kündigung als unwirksam zu-        zeugt, dass es im Betrieb tat-
rück. Sie sei unverhältnismäßig,   sächlich keinen geeigneten
da der Arbeitgeber pflichtwidrig   Arbeitsplatz mit weniger belas-
kein BEM durchgeführt habe. Er     tenden Tätigkeiten gegeben
habe auch nicht darlegen kön-      habe. Unklar sei auch, warum
nen, dass dieses «objektiv nutz-   eine Anpassung des Arbeitsplat-
los» gewesen sei.                  zes nicht möglich gewesen wäre
                                   – zum Beispiel durch entspre-
Außerdem argumentierten die        chende Vorrichtungen an der zu
Richter: Der Arbeitgeber habe      bedienenden Maschine.

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