Page 13 - Jobwoche 12_2017
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13. Juni 2017
Arbeitsrecht & mehr 13Jobwoche.de
en kann Meldung
werden
Betriebsrat darf bei Bildschirm-
Krankheit schützt vor
Kündigung? Ein Mythos! Eine Ausstattung nicht immer mitreden
Kündigung wegen oder sogar
Werden Arbeitsplätze mit Bildschirmen ausgestattet,
während der Krankheit ist kann der Betriebsrat meist bei der Gestaltung mitreden.
möglich, aber mit sehr hohen Erbringen Arbeitnehmer jedoch im Betrieb eines
Kunden etwa IT-Dienstleistungen, sieht die Situation
Anforderungen verbunden. anders aus: Ihr Chef ist dann nicht für die Umsetzung
der Bildschirmverordnung im Kundenbetrieb zuständig
FOTO: GERHARD SEYBERT (Paragraf 4, Abs. 1), informiert der Bund-Verlag und
bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen (Az.: 13 TaBV 109/15).
Der Chef kann nicht dazu verpflichtet werden, dass
Arbeitsmittel und -umgebung den Anforderungen entspre-
chen, die für den eigenen Betrieb gelten. In so einem Fall
muss sich der Arbeitgeber des Kundenbetriebs selbstständig
um Gesundheitsmaßnahmen kümmern. Aus dem
Arbeitsschutzgesetz (Paragraf 8 Abs. 1) geht jedoch hervor:
Dabei ist er zu einer engen Abstimmung mit dem Betriebsrat
verpflichtet.
rund: Hürden sind hoch Die nächste JOBWOCHE erscheint am 27. Juni 2017
te. Dagegen klagte der Mann. nicht nachweisen können, dass
es kein milderes Mittel als die
Mit Erfolg: In erster und zweiter Kündigung gegeben hätte. Sie
Instanz wiesen die Richter die waren auch nicht davon über-
Kündigung als unwirksam zu- zeugt, dass es im Betrieb tat-
rück. Sie sei unverhältnismäßig, sächlich keinen geeigneten
da der Arbeitgeber pflichtwidrig Arbeitsplatz mit weniger belas-
kein BEM durchgeführt habe. Er tenden Tätigkeiten gegeben
habe auch nicht darlegen kön- habe. Unklar sei auch, warum
nen, dass dieses «objektiv nutz- eine Anpassung des Arbeitsplat-
los» gewesen sei. zes nicht möglich gewesen wäre
– zum Beispiel durch entspre-
Außerdem argumentierten die chende Vorrichtungen an der zu
Richter: Der Arbeitgeber habe bedienenden Maschine.
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