Page 12 - JOBWOCHE 2_2017
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24. Jan. - 6. Febr. 2017
12 Arbeitsrecht & mehr Jobwoche.de
Meldungen
Online-Shopping bei der Arbeit
kann Kündigung nach sich ziehen
Mitarbeiter sollten sich genau überlegen, ob sie bei der
Arbeit Online-Shopping erledigen. Wer mehrere Stunden
lang im Internet surft, riskiert die Kündigung, sagt Hans-
Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Zwar sei
es heute grundsätzlich erlaubt, dass man das Internet am
Arbeitsplatz zumindest kurz auch privat nutzen kann. Der
Arbeitgeber kann das aber verbieten. Dann können auch
wenige private Klicks im Netz zu privaten Zwecken bereits
zur Abmahnung führen.
Doch wie liegt der Fall, wenn die Privatnutzung des Internets
nicht ausdrücklich verboten ist? Übertreiben sollte man das
Online-Shopping aber auch dann nicht: «Wenige Minuten
Shopping sind kein nennenswerter Verstoß gegen den
Arbeitsvertrag», sagt Meier. Wer länger einkauft, kann aber
trotz erlaubter Privatnutzung eine Abmahnung bekommen.
Auch der Lohn könne, je nach Dauer des Online-Einkaufstrips,
gekürzt werden.
Foto: © lassedesignen - Fotolia.com
Keine Kündigung
FOTO: ROMOLO TAVANI am Sonntag
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Erklärt ein Arbeitgeber die Folgetagen und machte vor
steht für Kündigung, so muss das Kün- Gericht geltend, dass das Ar-
digungsschreiben der Arbeit- beitsverhältnis erst zum 31.12.14
Lohnfortzahlung nehmerin zugehen. Dies ist sein Ende gefunden habe. Das
auch an Feiertagen erst dann der Fall, wenn von LAG hat der Klägerin Recht ge-
ihr die Kenntnisnahme erwar- geben. Die Kündigung sei dieser
www.FairPay24.de tet werden kann. Die Parteien erst nach Ablauf der Probezeit,
des Rechtsstreits verband im frühestens am Montag zugegan-
konkreten Fall ein Arbeitsver- gen und habe das Arbeitsver-
hältnis, bei dem eine Probezeit hältnis unter Einhaltung der län-
bis zum 30.11.2014 vereinbart geren gesetzlichen Kündigungs-
war. Das war ein Sonntag. In frist außerhalb der Probezeit erst
der Probezeit gilt eine gesetz- zum 31.12.14 beenden können.
liche Kündigungsfrist von zwei Selbst wenn die Kündigung be-
Wochen. Danach kann nur mit reits am Sonntag in den Brief-
einer Frist von mindestens vier kasten gelegt wurde, sei die Kün-
Wochen zum 15. oder zum digung der Klägerin frühestens
Ende eines Kalendermonats am folgenden Werktag zur üb-
gekündigt werden. lichen Postleerungszeit zugegan-
gen. Arbeitnehmer müssten ihren
Die beklagte Firma kündigte der Briefkasten am Sonntag grund-
Arbeitnehmerin am Sonntag, den sätzlich nicht überprüfen. Dies
30.11.2014 zum 15.12.2014 und gilt selbst dann, wenn an diesem
warf das Kündigungsschreiben Tag die Probezeit abläuft und
noch am gleichen Tag in deren bekannt ist, dass der Arbeitgeber
Hausbriefkasten ein. Diese ent- auch sonntags arbeitet.
nahm das Schreiben erst in den
(LAG S-H, Az.: 2 Sa 149/15).