Winter ist Homeoffice-Zeit

Welche Regeln gelten?
Winter ist Homeoffice-Zeit
Gerade im Winter ist der Arbeitsweg oft wenig einladend: Da schätzen sich diejenigen glücklich, die auch im Homeoffice arbeiten können. FOTO: FABIAN STRAUCH/DPA/DPA-TMN

Dunkel, nass, kalt: Wer kann, nutzt im Winter gerne die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten. Aber: Wer stellt das Equipment und wer zahlt dann die Heizkosten? Die wichtigs­ten Regeln im Überblick.

 

Auch wenn Arbeitgeber seit dem Frühjahr nicht mehr verpflichtet sind, ihrer Belegschaft die Arbeit daheim zu erlauben - ein gewisser Anteil an Beschäftigten arbeitet weiterhin regelmäßig von zu Hause aus. Auch nach der Corona-Pandemie wird nach Ein­schätzung des Ifo-Instituts jeder vierte Arbeitnehmer in Deutsch­land weiter im Heimbüro arbeiten - in einigen Branchen deutlich mehr.

 

Gerade im Winter, wenn es drau­ßen nass und dunkel ist, eine Erkältung auf die nächste folgt oder verschneite Straßen den Arbeitsweg unnötig in die Länge ziehen würden, entscheiden sich diejenigen, die die Möglichkeit haben, gerne häufiger für die Arbeit am heimischen Schreib­tisch. Zeit sich die rechtlichen Re­geln für das Homeoffice noch mal ins Gedächtnis zu rufen.

 

Mobiles Arbeiten ist in Deutsch­land weiterhin nicht eindeutig gesetzlich geregelt. «Umgangs­sprachlich hat sich der Begriff Homeoffice durch­gesetzt», sagt Daniel Sta­ch, Jurist bei der Ge­werk­schaft Verdi.

 

Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten: Was war das noch mal?

Durch den Gesetzgeber klar definiert ist die sogenannte Tele­arbeit: Die Arbeit erfolgt in diesem Fall an einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz au­ßer­halb des Betriebes, in der Regel im Zuhause des Arbeit­neh­mers oder der Arbeitnehmerin - zu festen Arbeitszeiten. Für die Telearbeitsplätze gelten genaue Anforderungen, die in der Ar­beits­stättenverordnung näher ge­re­gelt sind.

 

Rechtlich handelt es sich Stach zufolge zumeist dann um Tele­ar­beit, wenn die oben genannten Merkmale erfüllt und die Tele­ar­beitsbedingungen verbindlich ver­­ein­bart sind. Dann muss sich der Arbeitgeber an die gesetzlichen Vorschriften zur Telearbeit halten. «Häufig ergeben sich de­tai­lliertere Regelungen zur Durch­führung des Homeoffice auch aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung», so Stach.

 

Erfolgt die Arbeit teilweise im Be­trieb und teilweise im Home­office, ist von alternierender Telearbeit die Rede. Im Unter­schied dazu erbringt der oder die Beschäftigte die mobile Arbeit nicht an einem festen Ort. «Die Arbeit findet stattdessen zum Beispiel im Zug, beim Kunden oder im Hotel statt.»

 

Was gehört zur Mindestausstattung?

Der Arbeitgeber ist in der Regel verpflichtet, den Homeoffice-Arbeitsplatz auf seine Kosten einzurichten. Dazu gehören laut Verdi zum einen das Mobiliar und sonstige Büromaterialien. Zum anderen muss der Arbeitgeber die nötige Tele­kommu­nika­tions­technik mitsamt Hard- und Soft­ware zur Verfügung stellen. Im Einzelnen können dies beispielsweise Computer, Telefon, Kopf­hörer und Kamera sein.

 

«Der Arbeitgeber trägt auch die Kosten für Wartung und Repara­tur», so Stach. Den Einsatz privater Geräte kann der Arbeitgeber nicht verlangen. «Er kann dies aber - in der Praxis oft auf Wunsch des Beschäftigten - mit seinen Beschäftigten vereinbaren», heißt es von der Bundes­vereinigung der Deutschen Ar­beit­geberverbände. Unabhängig davon, ob Arbeitsmittel des Ar­beit­gebers oder der Beschäf­tigten zum Einsatz kommen, müssen Datenschutz und Daten­sicherheit gewährleistet sein.

 

Gibt es Vorschriften, wie der Arbeitsplatz zu Hause aussehen muss?

Ebenso wie im Büro trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass Beschäftigte im Home­office die Unfallverhütungs­vorschriften, die Anforderungen an die Arbeitssicherheit und an eine ergonomische Gestaltung einhalten. Dabei kommt es auch auf ausreichend Platz sowie Lüft- und Heizmöglichkeiten an.

«Der Arbeitgeber hat also auch im Homeoffice eine Schutzpflicht gegenüber seinen Arbeit­neh­mern», so Stach. Theoretisch muss der Arbeitgeber daher auch zu Hause eine sogenannte Ge­fährdungsbeurteilung durchfüh­ren. Etwa um Gesundheitsrisiken zu ermitteln und auszuschließen.

 

Der Arbeitgeber habe aber kein generelles Zutrittsrecht zur privaten Wohnung des Arbeit­neh­mers, so Stach. «Die Unver­letz­lichkeit der Wohnung ist grundrechtlich festgeschrieben.» Eine Beurteilung der Wohnung unter Arbeitsschutzaspekten ist also nur mit Zustimmung des oder der Beschäftigten möglich.

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, stehen ihm bei der Ausgestaltung der Homeoffice-Regeln zwingende Betei­ligungs­rechte zu. Regelt eine Betriebs­vereinbarung das Thema Home­office, ist diese zu beachten.

 

Muss der Arbeitgeber sich an den Kosten im Homeoffice beteiligen?

Arbeitgeber und Beschäftigte kön­­nen das laut Bundes­ver­ei­nigung der Deutschen Arbeitge­ber­ver­bän­de individuell vereinbaren. Liegt keine Vereinbarung vor oder ergibt sich der An­spruch auf Kos­tenbeteiligung nicht aus dem Ta­rif­vertrag oder einer Betriebs­ver­­einbarung, kommt es Verdi zu­fol­ge auf die Gesamtumstände an.

«Der Arbeitnehmer hat jedenfalls dann einen gesetzlichen An­spruch auf Erstattung seiner zusätzlichen Kosten, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Verrichtung der Arbeit im Homeoffice überwiegt», so Stach und verweist auf die Recht­spre­chung des Bundesarbeitsgerichts zum Aufwendungsersatz für das häusliche Arbeitszimmer.

 

Je mehr Beschäftigte ihre Arbeit im Homeoffice erbringen, desto weniger Kosten fallen im Betrieb für den Arbeitgeber an. «Deshalb besteht häufig ein Interesse des Arbeitgebers, die Arbeit ins Home­office zu verlagern», sagt Daniel Stach. Im Streitfall können Beschäftigte den Anspruch auf Aufwendungsersatz vor dem Ar­beitsgericht durchsetzen.

 

Kann ich jetzt immer in den Betrieb, wenn es mir zu Hause zu kalt ist?

Das kommt darauf an. Ist Be­schäftigten freigestellt, im Betrieb oder zu Hause zu arbeiten, oder beinhaltet die Homeoffice-Verein­barung ein Rückkehrrecht, können sie die Arbeit grundsätzlich auch im Betrieb verrichten. «Sinn­voll ist es in jedem Fall, eine Regelung wegen der anfallenden Kosten, etwa für Strom, Heizung, anteiliger Miete und Telefon im Homeoffice, zu treffen», empfiehlt Stach.