Bei Anstellung von Flüchtlingen Fristen beachten
Nürnberg - Wollen Arbeitgeber Flüchtlinge beschäftigten, müssen sie dabei einige Vorgaben beachten. Wer unsicher ist, kann sich beim Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur beraten lassen. Darauf weist Susanne Eikemeier hin, Pressesprecherin der Bundesarbeitsagentur. Zu beachten sind zum Beispiel bestimmte Fristen: «In den ersten drei Monaten nach der Ankunft des Flüchtlings in Deutschland gilt ein Arbeitsverbot», sagt Christoph Sander. Er ist Sprecher des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Nach den drei Monaten gibt es eine Phase von 15 Monaten, in der eine Anstellung möglich ist. In dieser Zeit ist allerdings Voraussetzung, dass die Arbeitsagentur vor Ort eine Vorrangprüfung durchgeführt hat.
Bei der Vorrangprüfung ermittelt die Arbeitsagentur, ob es einen Deutschen oder einen EU-Bürger gibt, der ein Vorrecht hat, den Job zu bekommen. Ist der Bescheid negativ, muss die Ausländerbehörde der Arbeitsaufnahme zustimmen.
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